
AGB
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN(AGB)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die vertragliche Basis zwischen dem Mieter
und KG Vermietung (nachfolgend Vermieterin) und gelten für alle vertraglichen Beziehungen
zwischen dem Mieter und der Vermieterin.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen dem Mieter und der Vermieterin kommt mit der vorbehaltlosen Annahme
der Registrierung und/oder Reservation durch die Vermieterin zustande. Der Erhalt der
Anmeldebestätigung zeigt dem Mieter an, dass seine Anmeldung bei der Vermieterin eingetroffen
ist, von ihr angenommen wurde und der Vertrag somit zustande gekommen ist. Mit Bestätigung
der Registrierung und/oder Reservation bestätigt der Mieter, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu akzeptieren.
3. Reservation
a) Der Mieter muss vor Fahrtantritt das gewünschte Fahrzeug bei der Vermieterin reserviert
werden.
b) Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt und endet beim jeweiligen Standort. Es ist
bei der Reservation genügend Zeit einzurechnen, um eine pünktliche Fahrzeugrückgabe zu
gewährleisten.
c) Der Mieter ist ab dem Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Lieferwagens für diesen
verantwortlich. Lieferwägen müssen wieder an den Anfangsstandort zurückgebracht werden.
Einwegfahrten sind nicht möglich.
d) Der Mieter kann bis 48 Stunden vor Mietbeginn vom Vertrag zurückzutreten, ohne das für ihn
Kosten entstehen. Wird der reservierte Lieferwagen vom Mieter ohne Stornierung nicht abgeholt,
hat der Mieter die gesamte Gebühr für die Reservation zu bezahlen. Es besteht kein Anspruch
auf Rückerstattung der Mietkosten.
e) Steht einem Vermieter der reservierte Lieferwagen bei Mietbeginn nicht zum
ordnungsgemässen Gebrauch zur Verfügung (z.B. wegen Panne, Unfall etc.), besteht kein
Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Lieferwagens. In diesem Fall entstehen dem Mieter keine
Mietgebühren. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für den daraus entstandenen Schaden.
4. Fahrzeugnutzung
a) Als Fahrzeugnutzung gilt die Zeitperiode zwischen der Fahrzeugabholung und der
Fahrzeugrückgabe. Weiter gilt als Fahrzeugnutzung jede Handlung im Zusammenhang mit der
Verwendung von KG Vermietung-Fahrzeugen.
b) Der Mieter ist nur zur Fahrzeugnutzung berechtigt, wenn er sich erfolgreich bei der Vermieterin
online registriert hat und im Besitz eines in der Schweiz gültigen Führerausweises für die
betreffende Fahrzeug-Kategorie ist. Die Missachtung wird strafrechtlich verfolgt und kann
Schadenersatz zur Folge haben. Der Mieter bevollmächtigt die Vermieterin, bei den zuständigen
Behörden jederzeit sowohl bei der Registrierung als auch während der gesamten Vertragsdauer
anzufragen, ob er über einen gültigen Führerausweis verfügt und kein Führerausweisentzug bzw.
Aberkennung vorliegt.
c) Der Mieter darf mit dem Lieferwagen die Schweiz nicht verlassen.
d) Lieferwägen dürfen weder in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten
Zustand noch in einem sonstigen, die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand gefahren
werden.
e) Vor Fahrtantritt hat sich der Kunde gemäss Strassenverkehrsgesetz zu vergewissern, dass
sich der Lieferwagen in betriebssicherem Zustand befindet. Schäden und sicherheitstechnisch
relevante Mängel sind vor Fahrtantritt unverzüglich der Vermieterin über die Hotline zu melden.
f) Rauchen ist in den Lieferwägen verboten.
g) Lieferwägen dürfen nicht genutzt werden
- um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen
- für den Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt
- bei Motorsportveranstaltungen oder anderen Wettbewerben
- für Schleuderkurse, Fahrkurse etc.
- für Lernfahrten
- im überladenen Zustand, d.h. mit einer Personenzahl bzw. Nutzlast, welche die im
Fahrzeugausweis angegebene Menge übersteigt
- zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe
- zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem
Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
- zur Weitervermietung
- für Fahrten im Gelände oder auf nicht öffentlichen Strassen
- an Demonstrationen oder Kundgebungen
- als Werbeträger
h) Es ist nicht gestattet, Sitze oder andere Fahrzeuginstallationen aus dem Lieferwagen zu
entfernen oder zu demontieren.
i) Tiere dürfen nicht mit dem Lieferwagen transportiert werden
j) Der Lieferwagen ist vor seiner Rückgabe auf eigene Kosten gründlich zu reinigen.
k) Sämtliche durch unsachgemässe oder zweckwidrige Nutzung der Lieferwägen entstandenen
Schäden werden vollumfänglich dem Kunden in Rechnung gestellt.
5. Fahrzeugrückgabe
a) Der Lieferwagen muss spätestens am Ende der Reservationszeit in sauberem und
betriebsbereitem Zustand am ursprünglichen Standort sein. Ist eine fristgerechte Rückgabe des
Lieferwagens nicht möglich, muss KG Vermietung rechtzeitig informiert werden. Sofern das
Mietfahrzeug nach Ende der Reservationszeit nicht von einem anderen Kunden beansprucht wird,
entsteht dem Mieter bei verspäteter Rückgabe für jede angefangene Stunde eine Gebühr von CHF
20. Sofern der Lieferwagen nach Ende der Reservationszeit von einem anderen Kunden reserviert
wurde, hat der Mieter bei verspäteter Rückgabe eine Strafgebühr von CHF 300 zu bezahlen und
allfälligen Schaden zu ersetzen. Der Mieter haftet in diesem Fall auch für Zufall.
b) Verlängerung der Miete
Die Mietdauer kann verlängert werden, indem die Vermieterin angefragt wird, sofern das
Mietfahrzeug nach Ende der regulären Reservationszeit nicht bereits von einem anderen Kunden
reserviert wurde. Für die Verlängerung der Mietdauer fällt eine Gebühr gemäss der jeweiligen
Tarifordnung an. Die Vermieterin kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern.
Soweit einer Verlängerung des Mietverhältnisses zugestimmt wird, gelten alle Bedingungen des
ursprünglichen Mietverhältnisses unverändert weiter, wenn nicht schriftlich etwas anderes
vereinbart wird.
c) Sollte ein Umparkieren des Mietfahrzeuges durch die Vermieterin erforderlich sein oder wird
ein Abschleppdienst durch einen Dritten beauftragt, wird diese Leistung zuzüglich allfälliger
Gebühren dem Mieter vollumfänglich verrechnet.
d) Vor Beendigung der Miete ist das Mietfahrzeug vollzutanken. Die Treibstoffkosten übernimmt
der Mieter. Bei Nichtbeachten wird zusätzlich zu den Treibstoffkosten eine Gebühr von CHF 150
erhoben. Der Kunde hat darauf zu achten, dass eine Betankung ausschliesslich mit dem für den
Lieferwagen vorgesehenen Treibstoff erfolgt. Bei Missachtung werden dem Kunden die durch die
Falschbetankung entstandenen Folgekosten in Rechnung gestellt.
e) Die Reservation wird beendet, indem der Mieter den Fahrzeugschlüssel der KG Vermietung
übergibt.
f) Nach Rückgabe des Lieferwagens sind sämtliche batteriebetriebene Geräte auszuschalten und
Fenster sowie Türen korrekt abzuschliessen. Mängel am Fahrzeug sind der Vermieterin
unverzüglich zu melden.
g) Das regelmässige Warten und Reinigen der Lieferwägen übernimmt die Vermieterin.
h) Selbst verursachte, deutlich sichtbare Verschmutzungen am Lieferwagen, aussen wie innen,
sind vom Mieter während der reservierten Zeit auf eigene Kosten zu entfernen. Bei Unterlassen
des Entfernens von selbstverursachten deutlichen Verschmutzungen wird dem Mieter durch die
Vermieterin eine dem Reinigungs-Aufwand entsprechende Gebühr in Rechnung gestellt. Die
Mindestgebühr für die Reinigung des Mietfahrzeuges beträgt CHF 150.
i) Die Vermieterin haftet für die Folgen von Mängeln am System (Öffnungs- und Schliesssystem
oder Reservierungssystem) nur, sofern sie ein Verschulden trifft. Der Vermieterin steht der
Nachweis offen, dass sie kein Verschulden trifft. Das gleiche gilt für Mängelfolgeschäden
aufgrund von Mängeln an den Lieferwägen. Vorbehalten bleiben die Haftungsbestimmungen
gemäss Strassenverkehrsrecht im Falle von Unfällen.
6. Mindestalter / Führerausweis
Das Mindestalter für die Miete und das Lenken eines Lieferwagens der Vermieterin beträgt 21
Jahre. Der Mieter muss bei Mietbeginn im Besitz eines in der Schweiz gültigen Führerausweises
sein und muss eine Kopie der Vorder- und Rückseite des Führerausweises der KG Vermietung
aushändigen.
7. Berechtigte Lenker
Der Lieferwagen darf sowohl vom Mieter selbst als auch von Zusatzfahrern geführt werden.Der
Zusatzfahrer muss aber einen gültigen Führerausweis haben. Der Mieter bleibt gegenüber der
Vermieterin für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Mietvertrag und der dazugehörigen
zusätzlichen Bedingungen verantwortlich, auch wenn er den Lieferwagen nicht selber lenkt. Für
den Zusatzlenker wird keine Gebühr erhoben. Die Bestimmungen in diesen AGB gelten auch für
den Zusatzfahrer.
8. Mietpreis
a) Der Mietpreis wird zwischen dem Mieter und der Vermieterin individuell abgemacht. Bei
vorzeitiger Rückgabe kann der Mietpreis pro Miettag zu Lasten des Mieters wechseln.
b) Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der Preise für den jeweils vereinbarten Tarif.
c) Die Preis ist bar zu bezahlen.Die Preise werden persönlich abgemacht. Vorbehalten sind dabei
auch Wochenendpreise. Nach der Bezahlung des Mietpreises erhält der Kunde eine
Quittung,dass er den Mietpreis bezahlt hat.
d) Reklamationen bezüglich der Richtigkeit der Rechnungsstellung für Nachbelastungen haben
innert 10 Tagen nach Erhalt der Kostenzusammenstellung schriftlich zu erfolgen, ansonsten gilt
diese als akzeptiert. Nachfakturierungen sind möglich.
e) Allfällige Strafzahlungen oder Gebühren (für Betankung, Reinigung etc.) werden mit der
Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Diese ist netto innert der auf den Rechnungen vermerkten
Fristen zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt für die gesamte ausstehende Forderung
ohne Mahnung automatisch der Verzug ein. Die Vermieterin ist berechtigt, für jede Mahnung eine
Gebühr zu erheben.
f) Die Sistierung und der Entzug der Nutzungsberechtigung und die Kündigung des Vertrags
durch die Vermieterin berechtigen weder zur Reduktion bereits entstandener Forderungen durch
die Vermieterin, noch zur Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
g) Die Vermieterin kann ihre Ansprüche jederzeit an Dritte abtreten. Eine Information an den
Kunden erfolgt nicht in jedem Fall. Im Falle von Zahlungsrückständen können Gebühren und
zusätzliche Kosten entstehen. Diese gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.
9. Unterhalt / Reparaturen
Der Mieter muss das Mietobjekt sorgfältig gebrauchen und die Niveaustände für Öl und Wasser
sowie den Reifendruck täglich selber überprüfen. Mängel, die er nicht selber beseitigen muss, hat
der Mieter umgehend der Vermieterin zu melden und ihre Weisungen bezüglich Mangelbehebung
zu befolgen. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängeln (wie Motorenöl, Ersatzteile,
Reparaturkosten) ist vorgängig eine Kostengutsprache der Vermieterin notwendig. Im Rahmen
einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem Mieter bei Rückgabe des
Mietfahrzeuges auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet. Reparaturen in Eigenregie
des Mieters sind untersagt.
10. Pannen und Unfälle mit dem
Mietfahrzeug
a) Treten Defekte, Schäden oder andere Unregelmässigkeiten bzw. Pannen auf, welche die
Weiterfahrt und/oder die Sicherheit der Insassen nicht beeinträchtigen, so sind diese der
Vermieterin unverzüglich per Telefon zu melden. Schadenmeldungen über einen anderen
Kommunikationskanal (E-Mail, Brief etc.) werden nicht akzeptiert.
b) Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl, Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der
Mieter unverzüglich die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt
auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen
nicht anerkannt werden. Bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung des Fahrzeuges ist nebst der
Polizei auch die Vermieterin umgehend zu kontaktieren. Der Mieter hat bei allen erwähnten
Ereignissen, selbst geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht
zu erstellen. Bei Unfall muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten
Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
enthalten. Bei Diebstahl sind die Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang des
Diebstahls sowie der Polizeibericht bei der Vermieterin innerhalb von 24 Stunden einzureichen.
c) Liegt weder eine Schadenmeldung noch ein Polizeirapport vor, ist die Vermieterin berechtigt,
dem Mieter, der den Lieferwagen vor der Schadensfeststellung zuletzt genutzt hat, als
Schadensverursacher zu betrachten und entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Zu diesem
Zweck kann die Vermieterin auf die elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Dem
Mieter steht der Gegenbeweis offen.
d) Bei Pannen oder Unfällen, welche die Weiterfahrt erschweren oder gar verunmöglichen
und/oder die Sicherheit der Insassen gefährden, ist das Vorgehen umgehend mit der Vermieterin
über die Hotline abzusprechen.
Allgemein gilt:
- die Vermieterin muss umgehend telefonisch benachrichtigt werden.
- Bei jedem Unfall muss ein europäisches Unfallprotokoll ausgefüllt werden (Formular ist im
Lieferwagen). Das Formular ist umgehend an die Vermieterin zu senden.
- Der Fahrer darf keine Schuldanerkennung unterschreiben. Sie wird von der Vermieterin nicht
übernommen.
- Reparaturaufträge dürfen nur durch die Vermieterin erteilt werden. Es ist grundsätzlich nicht
gestattet, dass der Kunde einen Schaden am Lieferwagen ohne Erlaubnis der Vermieterin selbst
reparieren lässt.
- Ein Pannendienst im In- und Ausland darf ausschliesslich durch die Vermieterin aufgeboten
werden. Andernfalls wird die Vermieterin die Kosten des Pannendienstes nicht übernehmen bzw.
dem Kunden in Rechnung stellen.
e) Aufgrund von fahrlässiger Handhabung verursachte Betriebsschäden (z.B. selbst verursachte
Reifenschäden, überdurchschnittlicher Kupplungsverschleiss durch unsachgemässe Bedienung,
Falschbetankung, mechanisch verursachte Schäden durch falsche Handhabung) und die damit
verbundenen Folgekosten sind nicht durch die Versicherung gedeckt und werden vollumfänglich
dem Kunden verrechnet.
f) Steht der Lieferwagen wegen der Panne oder des Unfalls nicht zur Verfügung, so ist die
Weiterfahrt vom Mieter zu organisieren und es besteht kein Anspruch auf Ersatz des
ausgefallenen Lieferwagens.
11. Schäden am Mietfahrzeug
a) Der Kunde hat der Vermieterin für Schäden am Lieferwagen, welche er in Verletzung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder durch unsachgemässen Gebrauch verursacht,
vollumfänglich Ersatz zu leisten.
b) Im Schadenfall ist umgehend die Vermieterin telefonisch zu benachrichtigen.
Schadenmeldungen über einen anderen Kommunikationskanal (E-Mail, Brief etc.) werden nicht
akzeptiert.
c) Liegt weder eine Schadenmeldung noch ein Polizeirapport vor, ist die Vermieterin berechtigt,
dem Kunden, der den Lieferwagen vor der Schadensfeststellung zuletzt genutzt hat, als
Schadensverursacher zu betrachten und entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Zu diesem
Zweck kann die Vermieterin auf die elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Dem
Kunden steht der Gegenbeweis offen.
d) Hat der Kunde weder absichtlich noch grob fahrlässig gehandelt, werden allfällige
Versicherungsleistungen, die die Vermieterin erhältlich machen kann, auf die
Schadenersatzleistung des Kunden angerechnet.
e) Schäden werden nach Ermessen der Vermieterin und deren Versicherungsgesellschaft
repariert. Bei Nichtanerkennung der Schadenssumme durch den schadenverursachenden Mieter
ist der Mieter berechtigt, auf eigene Kosten ein Schadensgutachten in Auftrag zu geben.
12. Versicherungsleistung und Haftung
a) Die Vermieterin versichert die zur Nutzung zur Verfügung gestellten Lieferwägen gemäss den
Vorschriften des Strassenverkehrsrechts. Sie schliesst dazu für jeden Lieferwagen eine
Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ab.
Hat die Vermieterin aufgrund von Motorfahrzeughalter-Haftpflicht oder aus anderen Gründen für
ein vom Mieter verursachtes Schadensereignis einzustehen, bleibt der Rückgriff auf den Mieter
im Umfang des Selbstbehaltes in jedem Falle vorbehalten. Bei grob fahrlässiger
Schadensverursachung in nicht versicherten Fällen (z.B. wenn der Lenker den Schaden in
angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand- unter Drogeneinfluss oder
Medikamentenmissbrauch- verursacht hat) behält sich die Vermieterin den Rückgriff auf den
Kunden im vollen Schadensumfang vor.
b) Unabhängig von den Versicherungsleistungen hat der Mieter für schuldhaft verursachte
Schäden einzustehen. Das gilt insbesondere für:
- Regressansprüche der Versicherung oder von der Vermieterin (z.B. aufgrund von
Alkoholmissbrauch)
c) Änderungen der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsleistungen sind seitens der
Vermieterin jederzeit möglich. Die neue Regelung der Versicherungsbedingungen und der
Versicherungsleistungen sind in diesem Fall nicht rückwirkend d.h. auf bereits erfolgte
Reservationen anwendbar.
d) Im Versicherungsschutz liegt kein Verzicht der Vermieterin auf vertragliche oder
ausservertragliche Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegenüber Kunden oder Dritten.
Gegenüber dem Kunden behält die Vermieterin sich deren jederzeitige Geltendmachung vor.
13. Verkehrsregelverletzungen
a) Die Polizei meldet Verkehrsbussen und Verletzungen der Verkehrsregeln durch den Kunden
immer der Vermieterin. Die Vermieterin teilt der Polizei Name und Adresse des entsprechenden
Mieters mit und stellt diesem eine Gebühr für die Aufwendungen der Vermieterin in Rechnung.
Die Verfahrensführung mit allen Kostenfolgen (Vertretungskosten, Verfahrenskosten, Bussen
usw.) obliegt dem Mieter.
b) Der Mieter bzw. Fahrer ist für Folgen von Verkehrsverstössen oder Straftaten, die mit
Lieferwägen begangen werden, voll haftbar. Er kommt für alle daraus entstehenden Schäden,
Gebühren sowie Kosten auf und stellt die Vermieterin vollständig von sämtlichen Forderungen
Dritter frei.
14. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet für alle Schäden, welche der Vermieterin durch gesetzes- oder
vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln des Mieters oder seiner Hilfspersonen entstehen.
Dies beinhaltet insbesondere die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des Lieferwagens
sowie Schlüssel und Zubehör.
b) Der Mieter hat der Vermieterin für Schäden am Lieferwagen welche er in Verletzung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder unsachgemässen sowie zweckwidrigen Gebrauch
verursacht, vollumfänglich Ersatz zu leisten.
c) Im Übrigen haftet der Mieter insbesondere für alle Mängel bzw. Beschädigungen des
Mietfahrzeuges, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst namentlich, aber nicht
ausschliesslich Schäden, die entstehen: durch Betankung mit dem falschen Kraftstoff,
Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterführungen u.ä.; bei
unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuginnern
(insbesondere Zigarettenlöcher, Risse und Flecken auf Polster und Teppichen), Fahrten abseits
der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung (insbesondere Schäden am Unterboden
wie Lenkung-, Getriebe-, Aufhängungs-, Federungsschäden sowie Schäden an Achsteilen,
Schwelle, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen), falscher
Manipulation von Lieferwägen (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw.,
welche nicht in Garantie übernommen werden.
d) Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. den Fahrzeugwert bei
Totalschaden sowie den weiteren Schaden wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten für
Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten,
Administrationsgebühren.
e) Für im Lieferwagen vergessene oder gestohlene Gegenstände übernimmt die Vermieterin
keine Haftung.
15. Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin haftet für Schäden des Mieters, welche durch einen Mangel des Lieferwagens
entstanden sind, nach den Voraussetzungen von Art. 259a und 259e OR, soweit die Haftung
nicht durch eine Individualabrede anders geregelt wird. Im Übrigen wird jede vertragliche und
ausservertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus
dem Vertrag berechtigten Personen ausgeschlossen, soweit die Vermieterin den Schaden nicht
absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch
ihre Hilfspersonen verursacht wurde.
16. Kündigung, Beendigung des Vertrages
Die Vermieterin kann die Reservation jederzeit aus wichtigem Grund annullieren. In diesem Fall
entstehen dem Mieter keine Kosten. Die Vermieterin haftet nicht für den durch die Annullierung
entstandenen Schaden. Der Mieter kann die Reservation jederzeit stornieren. Erfolgt die
Stornierung nicht spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn, hat der Mieter Mietkosten bis CHF 300
trotz Stornierung zu bezahlen.
Die Vermieterin kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter
- bei Abschluss des Vertrages oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben
gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb der Vermieterin die Fortsetzung des
Vertrages nicht zuzumuten ist
- trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzung des Vertrages nicht unterlässt oder
bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt
Weiter behält sich die Vermieterin das Recht vor, nach einem Schadenfall, bei Verstössen gegen
die AGB oder schweren Vergehen, die Kunden-Beziehung per sofort aufzulösen.
17. Sonstige Regelungen
a) Die Vermieterin stellt kein Fahrzeug-Zubehör zur Verfügung (z.B. Spanngurte, Kindersitze,
Dachträger, Anhängerkupplung, Decken etc.).
b) Die Vermieterin richtet sich bei der Verwaltung und Bearbeitung der personenbezogenen
Daten nach den Vorschriften der Schweizer Datenschutzgesetzgebung. Die Vermieterin ist
berechtigt, zum Zwecke des Vertragsabschlusses, der Abwicklung der gegenseitigen
Vertragsleistungen sowie zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen Personendaten
zu bearbeiten und entsprechende Datensammlungen anzulegen. Personendaten der Kunden
dürfen nur im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Vermieterin Dritten bekanntgegeben
werden. Adresshandel ist ausgeschlossen.
c) Die Vermieterin behält sich das Recht vor, sämtliche für die Prüfung (Bonitätsprüfung,
Führerausweisprüfung etc.) und Abwicklung des Vertrages und die Nutzung der Lieferwägen
erforderliche Auskünfte bei öffentlichen Ämtern, Partnerunternehmen und Privaten einzuholen.
Anmeldungen und Anträge können von der Vermieterin ohne Angaben von Gründen abgelehnt
werden.
d) Alle Lieferwägen sind mit der für Schweizer Autobahnen notwendigen Autobahnvignette
versehen. Andere inländische Gebühren (z.B. Mautgebühren, Umweltplakette etc.) sind in der
Dienstleistung nicht inbegriffen und können gegenüber der Vermieterin nicht geltend gemacht
werden.
e) Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden oder Unfälle, die der Mieter auf dem
Weg oder auf einem Standplatz eines Lieferwagens erleidet.
f) Die Vermieterin ist berechtigt, die vorliegenden AGB sowie die Tarife und Gebühren und alle
weiteren allgemein gültigen Bestimmungen von KG Vermietung jederzeit einseitig zu ändern.
18. Anwendbares Rechts / Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Der Gerichtsstand ist Basel.
Bändelgasse 6, 4057 Basel, Switzerland